Fit mit Steuerbonus
13.04.2009 – Autor: schuldentreff
Laut einer Studie des Europäischen Gewerkschaftsbunds und mehreren europäischen Arbeitsorganisationen, machen sich in der heutigen Zeit glücklicherweise immer mehr Angestellte Gedanken um ihre Gesundheit und wie sie im Büro seelisch gesund bleiben. Denn nicht umsonst litt schon jeder fünfte Arbeitnehmer im Jahr 2005 unter Stress, was die Unternehmen im Jahr Schätzungen zufolge bis 20 Milliarden Euro kostete.
Doch immer noch nicht alle Arbeitnehmer achten auf ihre Gesundheit oder werden durch ihren Arbeitgeber dazu ermuntert. Deshalb setzt nun die Bundesregierung auf die Wirkung des Geldes. Schon zum 1. Januar trat eine Neuregelung in Kraft, die steuerliche Anreize für Gesundheitsvorsorge im Betrieb schafft. Diese beinhaltet, dass Arbeitgeber bis zu 500 Euro für gesundheitsfördernde Maßnahmen ihren Mitarbeitern dazugeben dürfen, welche die Zulage steuer- und sozialversicherungsfrei verwenden dürfen. Eine Direktauszahlung des Geldes ist ebenfalls vom Arbeitgeber her möglich. All das ermöglicht ein neuer Freibetrag nach § 3 Nummer 34 des Einkommensteuergesetzes. Dadurch können Arbeitnehmer von nun an arbeitsfinanzierten gesundheitsfördernden Maßnahmen teilnehmen, ohne die Kosten dafür als geldwerten Vorteil versteuern zu müssen. Für Arbeitnehmer ist es sogar möglich, bis Jahresende die Gelder rückwirkend für 2008 zu beantragen. Und sollten einem schon in diesem Jahr Zuschüsse vom Arbeitgeber für Kurse zur Erhaltung der Arbeitskraft gewährt worden sein, muss diese nicht versteuern, wenn sie unter der Grenze von 500 Euro bleiben.
Jedoch gibt es bei dieser Reform auch einen Haken, der da wäre, dass kein Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die Fitness seiner Mitarbeiter finanziell zu fördern. Und somit hat auch kein Arbeitnehmer Anspruch darauf, finanzielle Mittel vom Arbeitgeber für solche Maßnahmen einzufordern. Steuerlich gefördert wird die Zahlung an Arbeitnehmer, die das Geld in Aktivitäten stecken, die ihren Gesundheitszustand verbessern, sozusagen handelt es sich hierbei um Primärprävention. Dabei geht es um Angebote, die dem Bewegungsmangel entgegenwirken, oder speziellen gesundheitlichen Risiken durch Bewegungsprogramme vorzubeugen. Auch kann der Arbeitgeber Kurse erstatten, die dem Mitarbeiter helfen, sich gesünder zu ernähren und abzunehmen, sowie Seminare bezogen auf die psychosoziale Gesundheit, die dem Stressabbau und der Entspannung dienen. Zudem kommen noch Kurse, die Suchtmittelkonsum kritisch behandeln und aufzeigen, wie man Suchtverhalten begegnet oder ablegt.
Der Arbeitgeber kann zwischen mehreren steuerbegünstigten Maßnahmen wählen. So kann er beispielsweise Kurse gegen arbeitsbedingte körperliche Belastung im Büro, Maßnahmen für eine gesündere Ernährung „in der gemeinschaftlichen Verpflegung“ (Kantine etc.), gegen psychosoziale Belastungen, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung oder Aktionen die dem Gebrauch von Suchtmitteln am Arbeitsplatz entgegenwirken, offerieren. All diese Maßnahmen müssen aber in ihrer Qualität und ihrem Zweck den Anforderungen des § 20 und 20a des Sozialgesetzbuches V entsprechen. Schon jetzt sind die Rückmeldungen der Unternehmen laut Alexander Gunkel, Mitglied der Hauptgeschäftsführung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, positiv. Denn von diesem Konzept profitieren laut Aussage des Rechtsanwalts Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberater Verband, Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar – „Wenn keine regelmäßigen Lohnerhöhungen vereinbart sind, der Arbeitnehmer aber gern mehr Geld hätte, könnte der Arbeitgeber ihm gewisse Gesundheitsleistungen anbieten.“ Handelt es sich aber um Mitgliedsbeiträge in einem Verein oder Fitnessstudio, sind dem Arbeitnehmer Grenzen gesetzt. Hier dürfen nämlich nur einzelne Kurse abgerechnet werden, die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen entsprechen.

RSS-Feed abonnieren



