Vorsteuerabzug bei konkreter Leistungsbeschreibung zulässig
21.04.2009 – Autor: schuldentreff
Wenn man den Vorsteuerabzug in einer Rechnung geltend machen will, muss man eine konkrete Leistungsbeschreibung in der Rechnung beachten. Ansonsten kann das Finanzamt bei pauschalen Leistungsbeschreibungen wie „technische Beratung und Kontrolle im Jahr…“ den Vorsteuerabzug verweigern (Bundesfinanzhof, 8.10.2008, Aktenzeichen: V R 59/07). Bei einer nicht ausreichend konkreten Bezeichnung sollte man eine neue Rechnung anfordern, denn auf eine korrekte Rechnung hat man einen gesetzlichen Anspruch. (§ 14 Abs. 2 UStG)
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